WO/AB, J: Bestimmungen für Mannschaftskämpfe im Punktspielbetrieb |
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2 | Schiedsrichtereinsatz |
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Jeder Verein, der sich mit mehr als einer Mannschaft am Punktspielbetrieb des TTVN oder seiner Gliederungen beteiligt, muss dem TTVN bis zum 01.07. der jeweiligen Spielzeit einen geprüften Schiedsrichter mit gültiger Lizenz gemäß TTVN-Schiedsrichterordnung als Pflichtschiedsrichter benennen, der Mitglied des Vereins ist. |
Ein Schiedsrichter kann während einer Spielzeit nur für einen Verein als Pflichtschiedsrichter tätig werden. Kommt ein Verein dieser Verpflichtung nicht nach, wird pro Spielzeit ein Ordnungsgeld gemäß 1.17 der Gebührenordnung zugunsten des jeweiligen Kreisverbandes fällig. |
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Die Verpflichtung zum Benennen eines Pflichtschiedsrichters wird in drei Stufen eingeführt. In der Spielzeit 2007/2008 gilt die Verpflichtung für alle Vereine mit einer Mannschaft in der Damen- oder Herren-Landesliga bzw. der Jungen- oder Mädchen-Niedersachsenliga oder einer höheren Liga. In der Spielzeit 2008/2009 gilt die Verpflichtung für alle Vereine mit einer Mannschaft in der 2. Damen- oder 2. Herren-Bezirksklasse bzw. der Jungen- oder Mädchen-Bezirksklasse oder einer höheren Liga, und ab der Spielzeit 2009/2010 für alle Vereine in Niedersachsen. |
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Quelle: |
Wettspielordnung (WO) des Deutschen Tischtennis-Bundes mit Ausführungsbestimmungen (AB) des TTVN Stand der WO: 01.08.2008 gemäß Beschlusslage vom 17.06.2006 Stand der AB: 01.08.2006 gemäß Beschlusslage vom 15.07.2006 |